Antrag zur Sitzung der Regionalversammlung am 9. Juli 2008

Freie Wähler fordern Entlastung der Kommunen

TOP 6 Teilfortschreibung des Regionalplans, Kapitel 2.7

Kapitel 2.7.2 Abs 1 verbleibt in der bisher gültigen Fassung (Teiländerung 2002).

In Kapitel 2.7.11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Dieser Plansatz gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nach Angebot oder Verkaufsfläche keine schädlichen überörtlichen Wirkungen entstehen und die örtliche Versorgung nicht gefährdet wird.“

Begründung

Die Fraktion Freie Wähler steht zur Notwendigkeit, über den Regionalplan unerwünschte Entwicklungen im großflächigen Einzelhandel zu steuern. Dazu gehört auch die Behandlung von großflächigen Agglomerationen. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass dem VRS mit dem derzeitigen Regionalplan (Fassung 2002) ein wirksames Instrumentarium zur Verfügung steht. Deshalb sind Änderungen, die über die Regelung von Agglomerationen hinausgehen, nicht erforderlich. Der vorliegende Vorschlag ist vielmehr geeignet, in Einzelfällen notwendige Verbesserungen der Grundversorgung auch dann zu verhindern, wenn dadurch weder der Ortskern noch das Umland beeinträchtigt werden. Wir verstehen nicht, weshalb sich ein direkt gewähltes Gremium der Möglichkeit begeben sollte, auf örtliche Besonderheiten angemessen zu reagieren. Unser gemeinsames Anliegen, flächendeckend eine wohnortnahe Grundversorgung zu gewährleisten, würde damit in manchen Fällen ins Gegenteil verkehrt.

Die nachfolgenden Änderungsanträge hat die Fraktion in den Sitzungen des Planungsausschusses immer wieder – ohne Erfolg – vorgetragen. Deshalb bleibt nur der Weg der Antragstellung in der Regionalversammlung.

Zu Ziff 1:

Die Fassung 2002 des Regionalplans stellt in Kapitel 2.7.2 auf die Regelung von § 11 Abs. 3 BauNVO ab. Dies bedeutet, dass mit Hilfe eines Marktgutachtens die Regelvermutung, wonach bei einer Bruttofläche von mehr als 1200 m² (bzw. Verkaufsfläche von 800 m²) eine schädliche örtliche oder überörtliche Wirkung gegeben ist, widerlegt werden kann. Mit der bisherigen Fassung hatte der Verband ein notwendiges und wirkungsvolles Steuerungsinstrument gegen unerwünschte Entwicklungen im großflächigen Einzelhandel. Schon bisher greifen das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot Platz. Anwendungsprobleme sind nicht erkennbar geworden.

Die jetzt vorgeschlagene Neufassung (die auch im neuen Regionalplan so enthalten ist) stellt eine unnötige Verschärfung dar, da ausschließlich auf eine Verkaufsfläche von mehr 800 m² abgestellt wird. Diese eigenständige regionalplanerische Festsetzung kann, da sie nur auf die Verkaufsfläche abstellt, nicht widerlegt werden. Die Sonderreglung in Abs. 4 neue Fassung greift nur in integrierten Lagen. Da dies in der Mehrzahl der Fälle nicht umsetzbar ist, kommt die neue Fassung in vielen Fällen einem Verbot von Märkten über 800 m² gleich, selbst wenn keinerlei negative Folgen zu befürchten sind. Verwaltung und regionale Gremien binden sich damit und geben die Möglichkeit aus der Hand, auf Einzelfälle mit entsprechendem Ermessensspielraum zu reagieren. Die Folge wird sein, dass auch solche Märkte, die für die Versorgung eines Orts wichtig sind und niemandem schaden, abgelehnt werden müssen.

Die Landespolitik sieht mittlerweile die Versorgungssituation anders und hat eine Änderung des Landesplanungsgesetzes eingeleitet, um mehr Flexibilität zu ermöglichen. Der kürzlich im Planungsausschuss diskutierte Fall Leonberg-Höfingen, den die Verwaltung entgegen der jetzt vorgeschlagenen Textfassung genehmigen wollte, zeigt diese vermeidbare Zwangslage.

Zu Ziff. 2:

Die im Grundsatz richtige Regelung bzw. Steuerung von „Großagglomerationen“ kann im Einzelfall zu völlig unerwünschten Ergebnissen führen. Dies gilt z.B., wenn zu einem vorhandenen Markt mit 700 m² Verkaufsfläche in einem Abstand von vielleicht 100 m handwerklich strukturierte Betriebe (Bäcker, Metzger) mit z.B. 150 m² Verkaufsfläche hinzutreten. Selbst wenn dies weder für den Ortskern, noch für das Umland irgendeine schädliche Wirkung erzeugt, wären die hinzutretenden Vorhaben nicht zulässig. Auch durch ein Gutachten, das die Unschädlichkeit nachweisen würde, könnte die Zulässigkeit nicht erreicht werden.

Termine

Freie Wähler in der Region Stuttgart