Windkraftpaket wird nicht aufgeschnürt

Die Frage der Landschaftsschutzgebiete soll rasch geklärt werden – Gegenwärtig keine Änderung des Regionalplanentwurfs

Mit ihrem Grundsatzbeschluss vom September 2015 hat die Region vorläufig 41 Standorte für Windkraftgebiete festgelegt. In den Abwägungsprozess sind regionalplanerische Gesichtspunkte eingeflossen. Zahlreiche weitere Fragen können erst im konkreten Genehmigungsverfahren geprüft werden. Anlass einer aktuellen Debatte im Planungsausschuss war ein Antrag über den Stand des Verfahrens zum Standort W 25 (Buocher Höhe).

Sofern gegenwärtig Anträge auf Genehmigung von Windkraftanlagen eingereicht werden, müssen Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden, da die Änderung des Regionalplans noch nicht rechtskräftig ist. Ein Hinderungsgrund sind u.a. bestehende Landschaftsschutzgebiete. Es soll nun rasch geklärt werden, wie diese Verfahren beschleunigt werden können.

Planungsdirektor Thomas Kiwitt zeigte in der Sitzung die Rechtsgrundlagen auf – Differenzierung zwischen Regionalplanung und Genehmigungsverfahren. Er wies klar darauf hin, dass mit einer fehlerfreien Abwägung das weitere Vorgehen steht und fällt.

Es ist demnach äußerst riskant, jetzt in einem Einzelfall (WN 25) einen Standort herauszunehmen, weil eine Fachbehörde Vorbehalte geltend gemacht hat. Diese müssen geg.falls im späteren Genehmigungsverfahren geklärt werden. Anders wäre es, wenn definitiv entschieden ist, dass das dort vorliegende Landschaftsschutzgebiet nicht aufgehoben wird.

Der Sprecher der Fraktion, Regionalrat Thomas Bernlöhr, führte dazu in der Sitzung aus:

„Es bleibt dabei: selten hat ein Thema der Regionalplanung so intensive und emotionale Debatten erzeugt wie die Windkraft. Auch an der Buocher Höhe, (Kurzform WN25) entzünden sich hitzige Debatten.

Wir Freie Wähler raten zur Gelassenheit und zur Sachlichkeit. Übrigens nicht deshalb weil uns die Windkraft weniger beschäftigen würde oder wir die Anrufe und Mails, die auch uns erreichen, weniger ernst nehmen, ganz im Gegenteil: gerade darum. Regionalplanung ist ein Beitrag in der Systematik von Planung, Genehmigung und Projektträgerschaft, von Zuständigkeiten und Prozessen.

Regionalplanung ist diejenige Ebene, die sich grundsätzlich mit der Eignung von Windkraftstandorten im Raum auseinanderzusetzen hat. Eines ist die Regionalplanung aber nicht: diejenige Instanz, die bei der Windkraft im Detail oder gar alleine über den Bau von Anlagen entscheidet. Regionalplanung leistet einen Beitrag von vielen zur Frage wo möglicherweise jemand den Bau von Anlagen beantragen kann, der dann von einer Genehmigungsbehörde auf die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen abgeklopft wird.

Bei der planerischen Betrachtung ist insbesondere die Vergleichbarkeit der anfangs 96 potenziellen Standorte wichtig. Deshalb hat die Geschäftsstelle und auch der Planungsausschuss bisher sehr konsequent darauf geachtet, dass die Planungsebene nicht mit Sachverhalten oder Details vermischt wird, die erst in der Genehmigungsphase oder anders gesagt auf der Genehmigungsebene relevant sind. Unsere Meinung und unser Votum ist: Dies müssen wir so fortsetzen, schon allein um am Ende des Verfahrens einen rechtlich haltbaren Regionalplan Windkraft zu haben.

Die Flugsicherung hat laut Aussage der Geschäftsstelle bisher Aussagen auf der Planungsebene durchgängig verweigert, was wir oft genug bedauert haben. Nun wird darüber gestritten, welchen Verbindlichkeitsgrad eine spezifische Aussage der Flugsicherung habe. Eines macht gerade dieser Streit über die Verbindlichkeit klar: regionalplanerisch kann sie jedenfalls nicht gewertet werden.

Insofern hätte uns alles andere als die vorliegende Einordnung der Geschäftsstelle sehr überrascht und wir teilen diese in vollem Umfang.

Übrigens stellt sich ja sogar die Frage, ob wir mit Einzelfallbetrachtungen nicht sogar die regionale Steuerung insgesamt riskieren. Immerhin ist damit ja auch die Ausschlusswirkung verbunden, die ohne Regionalplanung zunächst fehlen würde.

Inhaltlich stehen wir weiterhin zum Grundsatzbeschluss vom 30. September 2015: mit den nachvollziehbaren und einheitlich anwendbaren Abwägungskriterien über die gesamte regionale Landkarte (Windhöffigkeit und Größe einerseits, Landschaft und Erholungsneigung andererseits) und dem Ziel, einen substanziellen Beitrag zur Windenergienutzung beizutragen.

Insofern tragen wir den Beschlussvorschlag der Geschäftsstelle voll mit und danken für die abgewogene und präzise Darstellung in der Vorlage.

 

 

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